Testen, Impfen, Maskentragen

mask-5391313_1280

EDIT 19.5.2021: Die neue Verordnung sieht für unseren Bereich keine Änderungen vor. FreizeitpädagogInnen werden in der Verordnung wieder nicht angeführt, insofern gelten weder Testpflicht noch FFP2-Maskenpflicht.

EDIT 05.02.2021: Die neue Verordnung sieht für unseren Bereich keine Änderungen vor. FreizeitpädagogInnen werden in der Verordnung wieder nicht angeführt, insofern gelten weder Testpflicht noch FFP2-Maskenpflicht.

Stand: 25.1.2021

Was gilt für Beschäftigte der BiM?

  • Es gibt derzeit keine Pflicht, eine FFP2-Maske zu tragen (außer für LehrerInnen und im Kindergarten)
  • Es gibt derzeit keine Pflicht, sich testen zu lassen
  • Die Pflicht, MNS zu tragen gilt nur unter folgenden Voraussetzungen:

§ 6. (2) Beim Betreten von Arbeitsorten ist 1. zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und 2. in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams. (3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung)

Im Sinne eines verantwortungsbewussten Handelns sich selbst und den anderen gegenüber empfehlen wir jedoch, so oft wie möglich Maske oder MNS zu tragen sowie die Testmöglichkeiten zu nutzen. Wir fordern auch, dass die Testung in der Arbeitszeit möglich wird (bzw. dafür Arbeitszeit geschrieben werden kann)!

Wenn eine Maske getragen wird, gilt folgendes:

  • Bei durchgehendem Tragen einer FFP2-Maske steht nach spätestens 75 Minuten eine mind. 30-Minütige Pause vom Maskentragen (auch möglich: Änderung der Arbeitstätigkeit, wo keine Maske getragen werden muss, z.B. Arbeit im Freien oder alleine im Raum) zu. Diese Pause ist Arbeitszeit!
  • Bei durchgehendem Tragen eines MNS steht nach spätestens 2 Stunden eine mind. 15-Minütige Pause vom Maskentragen (auch möglich: Änderung der Arbeitstätigkeit, wo keine Maske getragen werden muss) zu. Diese Pause ist Arbeitszeit!
  • Im Sinne eines verantwortungsbewussten Handelns sich selbst und den anderen gegenüber empfehlen wir, nicht einfach nach 75 Minuten vor der Gruppe die Maske runterzunehmen, sondern mit Team- und Schulleitung (die dafür zuständig sind, den ArbeitnehmerInnenschutz am Standort umzusetzen) zu besprechen, wie solch Maskenpausen epidemologisch sinnvoll umgesetzt werden können. Falls dies nicht oder nur ungenügend funktioniert, wende dich bitte sofort an deine zuständige Regionalmanagerin!

Vorgaben der Arbeitsinspektion:

  • Da gemäß der gegenwärtigen Evidenzlage Perioden mit längerer kontinuierlicher Trage­dauer von filtrierenden Atemschutzmasken zu vermehrtem Auftreten von Beschwerden (wie gefühlte Anstrengung, Dyspnoe, Kopfschmerzen, Benommenheit und Kommunikationsschwierig­keiten) sowie unter Umständen Hautschäden führen, folgen daraus zusätzlich zu der Gesundheitsbeeinträchtigung Auswirkungen bzgl. Toleranz bzw. Compliance hinsichtlich der weiteren Verwendung.
  • Im Rahmen der Arbeitsplatzevaluierung kann sich ergeben, dass bereits nach kürzeren Zeiträumen Unterbrechungen des Maskentragens notwendig sind oder dass diese Unterbrechungen länger dauern müssen. (Wir haben als BR hier für MNS bei FZPs aufgrund des Sprechberufs den Richtwert 15 Minuten Maskenpause nach spätestens 2 Stunden durchgehendem Tragen angegeben)
  • Zur Tragedauerbeschränkung von FFP2-Masken liegen arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse vor, die in der DGUV 112-190 aufgeführt sind: Bei einer filtrierenden Halbmaske ohne Ausatemventil muss nach spätestens 75 Minuten eine Unterbrechung (Pausen oder Tätigkeiten, die ohne Maske durchgeführt werden können) des Tragens zur Erholung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ermöglicht werden. Diese Erholungszeit muss mindestens 30 Minuten dauern.

(https://www.arbeitsinspektion.gv.at/Gesundheit_im_Betrieb/Gesundheit_im_Betrieb_1/Atemschutz_PSA.html)

§ 7 ASchG Grundsätze der Gefahrenverhütung:

  • Bei der Umsetzung von Maßnahmen sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung umzu­setzen und dementsprechend ist der Stand der Technik im Sinne von wissenschaftlichen Erkenntnissen zu berücksichtigen.

Stand: 15.1.2021

Was derzeit schon an einzelnen Schulen gilt, soll offensichtlich nun generell gelten: Eine FFP2-Maskenpflicht für PädagogInnen (nachdem die Verordnung dazu noch nicht vorliegt, können wir erst in den nächsten Tagen dazu Genaueres sagen). Befreit davon wäre man nur mit einem negativen Testergebnis. Vorgesehen ist die Testmöglichkeit einmal pro Woche per Selbsttest, sowohl für PädagogInnen als auch für SchülerInnen. Von der MA56 wurde bestätigt, dass auch FreizeitpädagogInnen und anderes schulisches Personal dabei berücksichtig werden. Dies gilt auch für die geplanten Impfungen im Schulbereich, mit denen ab März zu rechnen ist. Zur Zeit ist laut Gewerkschaft eine verpflichtende Impfung rechtlich ausgeschlossen. Es gibt keine diesbezügliche juristische Grundlage. Solange nicht klar ist, ob eine Impfung die Weitergabe der Erkrankung hemmen kann, ist eine arbeitsrechtliche Verpflichtung allgemein schwer durchsetzbar. Eine Anordnungsmöglichkeit bietet § 17 Abs 3 Epidemiegesetz nur für Personen, die sich berufsmäßig mit der Krankenbehandlung, der Krankenpflege oder Leichenbesorgung beschäftigen.

Auch der Arbeitgeber kann keine Impfungen anordnen, wenn es keine gesetzliche Impfpflicht gibt. Lt. Hr. Rieder wird es in der BiM keine Verpflichtungen über das gesetzlich notwendige Maß hinaus geben. Die Position des ÖGB dazu

Wir haben schon im November die Maskenpause nach den Empfehlungen des Arbeitsinspektorats eingefordert: nach zwei Stunden 15 Minuten Durchschnaufmöglichkeit ohne Maske. Mittlerweile wurde von ÖGB und Wirtschaftskammer ein General-KV ausverhandelt (10 Minuten Maskenpause nach drei Stunden), der aber für den Sozialbereich erst beschlossen werden muss. Laut Hr. Rieder muss nun erst geprüft werden, was das für die BiM bedeutet. Regelungen, die darüber hinaus gehen seien „freiwillige Leistungen“ und müssen entsprechend den Verpflichtungen gegenüber der Stadt Wien mit dieser abgestimmt werden.

Wir bleiben als Betriebsrat dabei: Nach zwei Stunden braucht es, gerade in unserem Sprech-Beruf, wo auch der Abstand nicht gewahrt werden kann, eine Durchschnaufmöglichkeit ohne Maske!

Facebook
Twitter
LinkedIn

Weitere Artikel

Info- und Aktionswoche ab 8. April

In der Info-Aktionswoche wollen wir die Öffentlichkeit über den Stand der Dinge über die Pläne des Bildungsministeriums informieren.

Wie geht es weiter nach der Betriebsrät:innen Konferenz?

Am Donnerstag den 7. März 2024 fand eine Österreichweite Betriebsrät:innen Konferenz zum Thema Freizeitpädagogik statt. Da nicht alle Betriebsrät:innen persönlich dabei sein konnten, wurde sie als Online-Konferenz abgehalten.