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Dienstverhinderung

Eine Dienstverhinderung nach § 8.3 Angestelltengesetz ist folgendes (früher hieß das bei uns „Sonderurlaub“):
„Der Angestellte behält den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner Dienste verhindert wird.“

Im Kollektivvertrag sind Beispiele(!) für Dienstverhinderungen angeführt:

Eigene Eheschließung/ eingetragene Partnerschaft:    3 Arbeitstage

Teilnahme an der Eheschließung der Kinder, Geschwister oder Eltern:    Tag des Ereignisses

Niederkunft der Ehegattin oder der Lebensgefährtin (Geburt):    2 Arbeitstage

Wohnungswechsel (Umzug):    2 Arbeitstage pro Kalenderjahr (**die erforderliche Zeit, max. 3 Arbeitstage pro Anlassfall)

Tod des Ehegatten oder Lebensgefährten, des Kindes:    2 Arbeitstage (**3 Arbeitstage, gilt auch bei Tod der Eltern)

Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Enkelkinder:    1 Arbeitstag (**gilt auch bei Tod der Geschwister)

Beerdigung des Ehegatten / Lebensgefährten, der Eltern, Kinder, Schwiegereltern, Geschwister oder Großeltern:    Tag des Ereignisses

Schulantritt eines Kindes in die erste Klasse der Pflichtschule:    Tag des Ereignisses

Andere Dienstverhinderungsgründe sowie die notwendige Zeit dafür (wie auch jene für Hin- und Rückreisen!) sind im Einzelfall zu prüfen – bei Fragen kontaktiere den Betriebsrat!

** Gilt nur für jene, die bis 08/2003 in der Wiener Kinder- und Jugendbetreuung zu arbeiten begonnen haben.