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Krankenstand
im Urlaub

Krankheit unterbricht den Urlaub

Wenn die ArbeitnehmerInnen während des Urlaubes erkranken beziehungsweise verunglücken, so werden die Tage der Erkrankung dann auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet, wenn die Arbeitsunfähigkeit bzw. Krankheit mehr als drei Kalendertage andauert.

Die Arbeitnehmerin hat aber die Erkrankung bzw. den Unglücksfall unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden und nach Wiederantritt des Dienstes eine ärztliche Bestätigung vorzulegen.

Der Urlaub wird bei Krankheit unterbrochen, wenn:

  • die Erkrankung länger als 3 Kalendertage dauert,
  • die Erkrankung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei geführt wurde
  • du der Zentrale die Erkrankung spätestens nach 3 Tagen mitteilst

Die in diesen Fällen gutgeschriebenen Urlaubstage können dann während des Schuljahres in Anspruch genommen werden.

Erkrankungen im Ausland

Bei Erkrankungen im Ausland ist neben dem ärztlichen Zeugnis auch eine behördliche Bestätigung nötig, aus der hervorgeht, dass dieses ärztliche Zeugnis von einer zum Arztberuf zugelassenen Person ausgestellt wurde. Diese Bestätigung ist bei einer Behandlung in einem Krankenhaus (stationär oder ambulant) nicht notwendig.

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Wichtige Ergänzung

Für PädagogInnen in der BiM sind die sieben Wochen in den Schulsommerferien Urlaub und es gelten die oben genannten Bestimmungen. Die Weihnachtsferien, eingearbeitete Osterferien oder Zeitausgleichstage fallen leider nicht darunter.