Wenn die ArbeitnehmerInnen während des Urlaubes erkranken beziehungsweise verunglücken, so werden die Tage der Erkrankung dann auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet, wenn die Arbeitsunfähigkeit bzw. Krankheit mehr als drei Kalendertage andauert.
Die Arbeitnehmerin hat aber die Erkrankung bzw. den Unglücksfall unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden und nach Wiederantritt des Dienstes eine ärztliche Bestätigung vorzulegen.
Der Urlaub wird bei Krankheit unterbrochen, wenn:
- die Erkrankung länger als 3 Kalendertage dauert,
- die Erkrankung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei geführt wurde
- du der Zentrale die Erkrankung spätestens nach 3 Tagen mitteilst
Die in diesen Fällen gutgeschriebenen Urlaubstage können dann während des Schuljahres in Anspruch genommen werden.