Bei Vorliegen eines erhöhten Arbeits-bedarfes können Mehr-/Überstunden vereinbart werden. Die Tagesarbeitszeit darf dabei nach wie vor grundsätzlich 10 Stunden lt. KV nicht überschreiten.
Achtung: ArbeitnehmerInnen dürfen zur Mehr-/Überstundenarbeit nur dann herangezogen werden, wenn keine berücksichtigungswürdigen Interessen des/der ArbeitnehmerIn verletzt werden.
Eine derartige Abwägung der unterschiedlichen Interessen kann im Einzelfall sehr schwierig sein. Lehnt ein/e ArbeitnehmerIn – ohne entsprechend berücksichtigungswürdige Gründe zu haben – regelmäßig die Überstunden-leistung ab, kann dies allerdings Folgen haben – dies bedeutet in unserem Fall z.B. dass es am Standort zu Querelen kommen kann und die Direktion oder Freizeitleitung verlangen, dass man den Standort wechselt.
Nicht als Zeitausgleich verbrauchte Mehr- und Überstunden werden mit dem entsprechenden Zuschlag ausbezahlt.
Bitte kontrolliere regelmäßig deinen Gehaltszettel, ob alle Mehr-/Überstunden berücksichtigt wurden!