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Pflegefreistellung

Wenn du wegen der Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen nicht arbeiten gehen kannst, hast du Anspruch auf bezahlte Pflegefreistellung.

Nahe Angehörige sind leibliche Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder; EhegattInnen, eingetragene PartnerInnen, LebensgefährtInnen und deren im gemeinsamen Haushalt lebende leibliche Kinder; Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Enkel, Urenkel. Eltern haben nach Scheidung oder Trennung bei Erkrankung des eigenen Kindes Anspruch auf Pflegefreistellung, auch wenn man mit ihm nicht zusammenwohnt.

Pflegefreistellung steht auch dann zu, wenn man wegen der notwendigen Betreuung des gesunden Kindes an der Arbeit verhindert ist, weil die Person, die das Kind ständig betreut, aus schwerwiegenden Gründen ausgefallen ist.

Der Anspruch auf Begleitungsfreistellung bei stationärem Krankenhausaufenthalt besteht auch für das noch nicht zehnjährige Kind, allerdings unter der Voraussetzung, dass ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind vorliegt.

Es besteht Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Ausmaß von 1 Woche pro (individuellem) Arbeitsjahr. Eine zusätzliche Pflegefreistellungswoche gibt es, wenn das Kind noch nicht 12 Jahre alt ist und neuerlich pflegebedürftig krank wird. Man kann bei Bedarf die Pflegefreistellung tage-, aber auch nur stundenweise in Anspruch nehmen.

Grundsätzlich musst du alles tun, damit es zu keiner Arbeitsverhinderung kommt. So ist z.B. eine Pflegefreistellung nicht notwendig, wenn eine andere geeignete Person die Pflege übernehmen kann. Allerdings wird davon ausgegangen, dass du deine Angehörigen selbst pflegst. Sind beide Elternteile berufstätig, kann nicht der Arbeitgeber bestimmen, wer von den beiden Elternteilen beim kranken Kind bleibt.