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Mit jedem neu abgeschlossenen Kollektivvertrag ändern sich auch unsere Gehälter. Dein konkretes Gehalt ist abhängig von deiner Einstufung nach Verwendungsgruppe und Berufsjahren. Unten findest du die Gehaltstabellen des Kollektivvertrags 2025 zum Download. Deine Einstufung ist auf deinem Gehaltszettel ausgewiesen.
Achtung:
- Für alle Kolleg:innen mit einem alten Vertrag (jene, die vor 2006 begonnen haben) ist die Tabelle Altverträge relevant.
- Für alle, die seit 2006 angefangen haben, trifft die Tabelle Verwendungsgruppen zu!
Einstufungen nach Verwendungsgruppen im KV
Hier erklären wir die Einstufungen in die Verwendungsgruppen (VWG) für die verschiedenen Berufsgruppen in der BiM.
Die Einstufung in die Verwendungsgruppen für erfolgt nach abgeschlossenen Ausbildungen:
VWG 4 – ohne Ausbildung, aber max. 4 Jahre lang, dann automatisch Sprung zur VWG 5
VWG 5 – mit Grundausbildung von mind. 160 Stunden
VWG 6 – mit Grundausbildung (mind. 160h) plus Zusatzausbildung (ca 160h)
VWG 7 – akademische Freizeitpädagog:in (PH-Lehrgang) oder vergleichbare oder höhere Ausbildung
Auch wenn du schon in der BiM arbeitest, kannst du in eine höhere VWG kommen. Dafür musst du die oben genannten Voraussetzungen erfüllen (also z.B. eine zusätzliche Ausbildung absolvieren). Die höchste mögliche Verwendungsgruppe für Pädagog:innen ist die VWG 7.
Die Einstufung in die Verwendungsgruppen für erfolgt in erster Linie nach Tätigkeit:
VWG 6 – Verwaltungspersonal für erweiterte und selbständige Tätigkeiten: wie bspw., Veranstaltungsorganisation, Office Management, Buchhaltungskräfte, Fachkräfte aus handwerklichem, kaufmännischem und gewerblichem Bereich.
VWG 7 – Verwaltungspersonal mit komplexer und selbständiger Tätigkeit oder mit erweiterter Tätigkeit und Fachverantwortung: wie bspw. Verantwortung für komplexe Förder- und Projektabrechnungen, Kundinnen-Management mit Verantwortung für das Aufsetzen von Verträgen, Sachbearbeiterinnen (wie bspw. Recruiterin, Personalmanagerin, Mitarbeiterin für Organisation & Service, Personalverrechnerin, Personalbedarfsplanerin, Büroleiterin, Personaleinsatzplanerin usw.), Buchhalterin
VWG 8 – Verwaltungspersonal mit komplexen Tätigkeiten und Fachverantwortung: wie bspw. Qualitätsmanagerin mit Verantwortung für Zertifizierungen, Mitarbeiterin in der Unternehmenskommunikation, Öffentlichkeitsarbeit und im Marketing, Personalmanagerin, Bilanzbuchhalterin, Controllerin, IT-Expertinnen (wie bspw. Netzwerkadministratorinnen oder Systementwicklerinnen, Cybersicherheit)
VWG 9 – Tätigkeiten, zu deren Ausübung ein akademischer Abschluss oder eine vergleichbare Ausbildung notwendig sind
Zum Kollektivvertrag 2025 wird aktuell (Stand: März 2025) noch ein Auslegungsbehelf zur Einstufung administrativer Kolleg:innen von Gewerkschaft und Arbeitgebern erstellt.
VWG 3 – Anstaltsgehilf:innen
VWG 5 – Pflegeassistent:innen
VWG 6 – Pflegefachassistent:innen
Einstufung nach Berufsjahren / Vordienstzeiten
Die Einstufung (beim Eintritt in die Firma) nach den Berufsjahren erfolgt nach vorhandenen Vordienstzeiten:
- Facheinschlägige Vordienstzeiten: bis zum Ausmaß von maximal 10 Jahren (unselbständige und selbständige). Die Facheinschlägigkeit muss durch ein Dienstzeugnis belegt werden.
- Falls keine oder weniger als 10 Jahre facheinschlägige Vordienstzeiten vorliegen, sind andere, nicht facheinschlägige Vordienstzeiten im Ausmaß von maximal 10 Jahren zu 50% anzurechnen (gilt für neue Dienstverträge ab 1.1.2023).
- Bisher galten folgende Anrechnungen: vier Jahre zu 50 % (ab 1.4.2004) / sechs Jahre zu 50 % (ab 1.3.2013) / acht Jahre zu 50 % (ab 1.3.2014)
- Die gemeinsame Obergrenze für alle anrechenbaren Vordienstzeiten beträgt höchstens 10 Jahre.
- Die Vordienstzeiten werden ab dem, der Vorlage bei der Arbeitgeberin folgenden Monatsersten, angerechnet.
- Als Vordienstzeiten werden auch Zeiten eines Zivildienstes oder Freiwilligen Sozialen Jahres berücksichtigt, sofern diese Zeiten in einem Betrieb im Gesundheits- und Sozialbereich geleistet wurden.
- Nicht als Vordienstzeiten gerechnet werden Schul- und sonstige Ausbildungszeiten.
- Bei einem Wiedereinstieg nach einer Berufspause werden zusätzlich zu obigen Vordienstzeiten all jene facheinschlägigen Zeiten dazugerechnet, die man schon im Verein oder in der BiM war.
Alle zwei Jahre steigt man eine Gehaltsstufe auf.