Die Einstufung nach den Berufsjahren erfolgt nach vorhandenen Vordienstzeiten:
• Facheinschlägige Vordienstzeiten: bis zum Ausmaß von maximal 10 Jahren (unselbständige und selbständige)
• Falls keine oder weniger als 10 Jahre facheinschlägige Vordienstzeiten vorliegen, sind andere (nicht facheinschlägige) Vordienstzeiten im Ausmaß von maximal 8 Jahren zu 50% anzurechnen.
• Die gemeinsame Obergrenze für alle anrechenbaren Vordienstzeiten beträgt höchstens 10 Jahre.
• Die Vordienstzeiten werden ab dem, der Vorlage bei der Arbeitgeberin folgenden Monatsersten, angerechnet.
• Nicht als Vordienstzeiten gerechnet werden Schul- und sonstige Ausbildungszeiten.
Die Einstufung in die Verwendungsgruppen für FreizeitpädagogInnen erfolgt nach vorhandener/n Ausbildung(en):
• VWG 4 – ohne Ausbildung, aber max. 4 Jahre lang, dann automatisch Sprung zur VWG 5
• VWG 5 – mit Grundausbildung von mind. 160 Stunden
• VWG 6 – mit Grundausbildung (mind. 160h) plus Zusatzausbildung (ca 160h)
• VWG 7 – akademische FreizeitpädagogIn (PH-Lehrgang) oder vergleichbare oder höhere Ausbildung