FAQ: Erlass 217

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Nachdem immer noch viele offene Fragen zum Thema „Erlass 217“ bestehen, haben wir ein FAQ erstellt.

Wer bekommt die SEG-Zulage/-pauschale?

Alle MitarbeiterInnen, an deren Standort mind. ein Kind nach „Erlass 217“ ist bzw. alle an einer OASO.

Warum hängt die SEG-Zulage/-pauschale vom Erlass 217 ab?

Weil die Bedingung der Geschäftsführung für die Betriebsvereinbarung zur Erschwerniszulage war, diese an offizielle Zahlen zu binden, und nur diese Erhebung derzeit zur Verfügung steht.

Was bringt der Erlass 217 eigentlich?

Der Erlass 217 regelt die Zuteilung von zusätzlichen FreizeitpädagogInnen für den Schulstandort, um jene Kinder zusätzlich fördern und begleiten zu können, die dies aufgrund von Behinderung oder schwerer Verhaltensauffälligkeit benötigen.

Was muss neben dem Formular noch geschickt werden?

Die ausgefüllten Erlass-217-Formulare müssen von der Schulleitung in die BiM-Zentrale geschickt werden, da hier geprüft wird, ob Pkt. 1 oder Pkt. 2 des Erlasses zutrifft. Unbedingt notwendig ist aber auch, dass die Direktion die korrekten Zahlen in die Ganztagsbetreuungs-(GTB-)Erhebung eingibt, welche an die Bildungsdirektion übermittelt wird!

Welche Aufgabe hat die Teamleitung?

Offiziell im Zusammenhang mit dem Erlass 217 keine – wobei der Teamleitung natürlich eine wichtige Rolle in der Kommunikation zwischen Direktion und FZP-Team und für die bessere Personalausstattung der Schule zukommt.

Bis wann ist Zeit für das Ganze?

Bis spätestens zum Zeitpunkt der Oktobererhebung (Angang Oktober).

Was ist ein „Erlass 217“-Kind?

Ein Kind, für das das Formular, welches am Erlass 217 des Stadtschulrats für Wien im Jahr 2013 dranhängt, ausgefüllt wurde.

Wer muss das Formular ausfüllen?

Die Begründung erfolgt durch die zuständigen unterstützenden Personen am Vormittag (Beratungslehrer/in, Psychagogen/in oder anderes Fachpersonal, wie zum Beispiel auch externe PsychiaterInnen) in Kooperation mit der zuständigen SPZ-Leitung (bzw. ZIS oder FIDS, früher Sonderschule) und/oder der Schulleitung.

Wer muss das Kind beschreiben?

Grundsätzlich wird die Begründung durch die betreuende Person formuliert. Diese kann aber auch z.B. fachärztliche oder die Expertise anderer Fachpersonen übernehmen. Eine offizielle „Begutachtung“, „Diagnose“ oder einen Bescheid gibt es ausschließlich für Kinder mit attestierter Behinderung (Erlass Pkt1). Für Kinder mit schwerer Verhaltensauffälligkeit ist dies alles nicht notwendig!

Muss das Kind von der Beratungslehrerin betreut werden, um Erlass-Kind zu sein?

Nein. Oftmals sind die BeratungslehrerInnen, PsychagogInnen etc. so ausgebucht, dass gar nicht alle Kinder, die dies benötigen, drankommen. Es muss aber eine intensive ambulante Betreuung durch die Beratungslehrerin bzw. den Beratungslehrer
oder die Psychagogin bzw. den Psychagogen oder durch anderes Fachpersonal stattfinden.

Welche Unterschriften braucht man?

Die ZIS-/FIDS-Schulleitung, die eigene Schulleitung sowie die Fachperson unterschreiben und bestätigen somit, dass die „Begründung für den außerordentlichen Betreuungsbedarf“ schlüssig ist.

Dürfen die Unterschriften verweigert werden?

Nein. Dieses Formular ist Teil eines offiziellen Erlasses des SSR bzw. neu der Bildungsdirektion Wien, und insofern bindend für Schulleitungen.

Müssen die Eltern gefragt bzw. informiert werden?

Nein, nachdem keine Begutachtung stattfindet, sondern die Begründung nur aufgrund von Beobachtungen bzw. Erfahrungen mit dem Kind passieren und dies auch nicht im Schülerblatt (Sch-Bogen) vermerkt wird.

Hat das Nachteile für das Kind?

Nein, dadurch dass dies nirgends vermerkt wird und das Kind dadurch auch keinen anderen Status an der Schule hat, wird es nicht „abgestempelt“.

Mehr Infos:

Download Erlass 217

SEG-Zulage /-Pauschale

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