Seit längerem ist das Thema Datenschutz, Datenbearbeitung und darunter speziell die elektronische Arbeitszeiterfassung Thema von Gesprächen zwischen Geschäftsführung und Betriebsrat.
Durch den mehrmaligen Wechsel im Personalbüro wurden richtige Verhandlungen erst wieder im heurigen Jahr aufgenommen.
In den Teilbetriebsvereinbarungen für die MitarbeiterInnen der Zentrale haben wir den BV-Entwurf der Geschäftsführung vorgestellt.
In mehreren Verhandlungsrunden wurden noch Adaptierungen und Klarstellungen vorgenommen.
Uns war als Betriebsrat u.a. wichtig:
- dass durch die Umstellung keine zeitliche Schlechterstellung passiert, deshalb wir beim Ein- und Ausloggen automatisch ein Zeitguthaben mitgerechnet.
- dass keine persönlichen Statistiken über einzelne MitarbeiterInnen erstellt werden können, deshalb sind nur Bilanzen erlaubt, die keine Rückschlüsse auf einzelne Personen zulassen
- dass die Betriebsvereinbarung ständig evaluiert werden kann, deshalb wird eine internen Kommission eingerichtet
- dass das Thema eingebettet wird in den gesamten Themenkomplex Datenschutz/Datenverarbeitung etc., deshalb ist die Betriebsvereinbarung befristet und wird ins Gesamtthema einfließen.
Das gesamte System wird über den Sommer mal getestet. Aufgrund einer von Seiten der Geschäftsführung noch nicht geklärten Rechtsfrage ist auch der Anhang 3 befristet, in welchem festgelegt ist, wann welcher Zuschlag zusteht. Für uns (und auch die GPA) ist klar, dass auch für Teilzeitbeschäftigte bei Überschreitung der täglichen Normalarbeitszeit (also ab der 9.Stunde) ein Zuschlag anfällt.
Das Betriebsratsgremium hat der Betriebsvereinbarung einstimmig zugestimmt, unter dem Vorbehalt dass auch die Mehrheit der betroffenen ArbeitnehmerInnen bei der von uns initiierten Urabstimmung zustimmt.
Die Urabstimmung zur Betriebsvereinbarung zur elektronischen Arbeitszeiterfassung hat ein sehr deutliches positives Resultat ergeben. Der Betriebsrat hat sie deshalb nun unterzeichnet. Abgeklärt werden konnte mittlerweile auch, dass – wie vom Betriebsrat eingefordert – für Teilzeitbeschäftigte ab der 9. Stunde am Tag diese zuschlagspflichtig berechnet wird.
Downloads:
Betriebsvereinbarung elektronische Zeiterfassung