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SEG-Zulage

INFOS AUF EINEN BLICK

Wer?

Die Betriebsvereinbarung gilt für alle MitarbeiterInnen – jedeR at das Recht, die SEG-Zulage zu beantragen

Wie lange?

Sie gilt rückwirkend ab 1.9.2018 und ist auf zwei Jahre befristet. Die Befristung war Wunsch der Geschäftsleitung, da diese beabsichtigt, innerhalb dieser Zeit die psychische Belastung am Arbeitsplatz zu evaluieren und auf Basis der Ergebnisse eine neue Betriebsvereinbarung abzuschließen.

Wieviel?

Laut Kollektivvertrag: 1,14 € (brutto, 2019; Betrag 2018: 1,10€ brutto) pro Stunde, in der Erschwernis auftritt.

Die Zulage wird pauschaliert 14 mal im Jahr ausgezahlt.

Rechenbeispiele:

5 Std./Woche = 21€/Monat =294€/Jahr

15 Std./Woche = 63€/Monat = 882€/Jahr

26 Std./Woche = 108€/Monat = 1.512€/Jahr

z.B.: bei Verwendungsgruppe 7, Stufe 3:

14,42 € Stundenlohn +1,10 € / SEG-Stunde = Lohnerhöhung von 7,6% pro erschwerter Stunde!

Was sind bei uns erschwerte Arbeitsbedingungen?

[Im Sinne der Bestimmungen des §31, Abs 1 SWÖ-KV werden erschwerte Arbeitsbedingungen als solche definiert, wo überwiegend im Sinne des § 68 EStG während der Arbeit Schmutz, Erschwernisse und/oder Gefahren auftreten]

Die 4 Kriterien lauten:

1: Besondere psychische Belastung in der Arbeit mit Kindern:

  • Erschwerte Kommunikation bei Kindern mit starken kommunikativen Einschränkungen bzw. Verständigungsschwierigkeiten.
  • Erhöhtes Auftreten von Konflikten, Mobbing oder (psychischer und physischer) Aggressivität in der Gruppe
  • Erhöhte erforderliche Konzentration und Aufmerksamkeit hinsichtlich Gefahreneinschätzung (Selbst- oder Fremdgefährdung)
  • Besondere Aufmerksamkeit bei Radikalisierungstendenzen oder Maßnahmen zur Deradikalisierung und Extremismusprävention

2: Erhöhte physische Belastung bei Kindern mit körperlichen Behinderungen durch vermehrten körperlichen Einsatz (Kraftaufwand)

3: Erhöhte Verschmutzungsgefahr durch Körperkontakt (z.B. durch regelmäßig erforderliche Hilfe beim Klogang, häufiges Übergeben, etc.)

4: Erhöhte Belastung durch die Notwendigkeit des Einsatzes besonders herausfordernder Erziehungsmaßnahmen oder Verwendung besonders vorbereitungsintensiver, komplexer Arbeitsmittel.

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HINTERGRUND ZUR SEG-ZULAGE

Die Betriebsvereinbarung zur Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage (SEG): ein Meilenstein, denn der Weg dahin war steinig (siehe Bericht MitarbeiterInnen-Zeitung Nr. 57). Am 29.Oktober 2018 wurde mit den Unterschriften unserer Betriebsratsvorsitzenden Selma Schacht und von Geschäftsführer Mario Rieder der positive Schlusspunkt unter ein langes Ringen um die Erschwerniszulage für die MitarbeiterInnen gesetzt.

Wichtigste Errungenschaft, auch auf dezidierten Wunsch von Hrn. Rieder, war eine Darstellung der Erschwernis weg vom Kind hin zu einer Darstellung der erschwerten Arbeitsbedingungen anhand eines Kriterien-Kataloges.

Dies ermöglicht nun jedem Mitarbeiter/jeder Mitarbeiterin die SEG-Zulage zu beantragen, unabhängig davon, ob SPF- Kinder zu betreuen sind oder nicht. Es wurde mit der Geschäftsführung ein Antragsformular erarbeitet, in dem die Kriterien der Erschwernis für jede beantragte Stunde angegeben werden sollen. 4 Kriterien genauer gesagt, welche die unterschiedlichen Erschwernisse beschreiben und im Antrag mit der dazu passenden Ziffer vermerkt werden. Das Formular ist seit November 2018 im Intranet verfügbar.

Auch ob in der zu betreuenden Gruppe Erlass 217 Kinder zu betreuen sind, ist im Antrag anzugeben.

So weit, so klar, dachten wir, doch es zeigten sich, dass die SEG-Zulage auch nach Abschluss der Betriebsvereinbarung doch keine leichte Geburt sein sollte.  Bedingt vielleicht durch die große Flut an Anträgen, wurde den KollegInnen im Februar 2019 von der Geschäftsleitung ein zweites Formular für die Antragsteller vorgelegt, in der sie die Erschwernis für die beantragten Stunden in Worten näher beschreiben und auch mitteilen sollten, ob sie alleine oder mit einer anderen PädagogIn in diesen Stunden zusammenarbeiten.

Nach mehreren Monaten der Bearbeitung durch das Personalmanagement und vielen Nachfragen und Gesprächen mit uns als Betriebsrat nahmen die Zuerkennung der Schmutz-Erschwernis-Gefahrenzulage erstmals Formen an.

Klar ist jedenfalls, dass die SEG Zulage, wenn der Antrag positiv entschieden wird, rückwirkend ab September bzw. ab Bestehen der beantragten Erschwernis ausbezahlt wird.

Momentan (Stand 13.6.2019) sind 214 Anträge positiv entschieden. Ein sehr großer Teil davon sind Anträge von SPF- Betreuerinnen.

Viele Anträge auf der anderen Seite sind entweder bis dato noch nicht entschieden oder negativ.

Diese wurden dem Betriebsrat zur Stellungnahme übermittelt. Wir haben zu den von der Geschäftsleitung negativ beurteilten Anträgen folgender Maßen Stellung genommen:

  • Bei all jenen, die angeben haben Erlass-217-Kinder zu betreuen, müssen diese Erlass-Begründungen miteinfließen, da ansonsten eine Ablehnung nicht zu begründen ist. Die persönliche Begründung der Pädagogin allein genommen sagt oftmals zu wenig aus (da meist angenommen wurde, dass die Infos sowieso in der Zentrale aufliegen, wie es ja auch im Antragsformular geschrieben steht)
  • Bei jenen, die bei dem Erlass „Nein“ oder nichts angekreuzt haben, ist bei ungenügender Begründung genauer nachzufragen. Bei einigen haben wir aber sehr wohl Erschwernis ergebende Begründungen gesehen: Selbstgefährdung, Fremdgefährdung, Traumatisierung aufgrund von Fremdunterbringung, Epilepsie, Kinder in psychologischer Behandlung…. Hier ist auch nachzufragen warum für diese Kinder kein Ansuchen nach Erl.217 gestellt wurde. Uns ist bekannt, dass es Schulleitungen gibt, die sich weigern dies auszufüllen, oder dass für Kinder die unterjährig aufgenommen werden erst im nächsten Schuljahr der Antrag gestellt werden kann. Eine Ablehnung der erschwerten Bedingungen darf dies nicht nach sich ziehen, eine genauere Beschreibung der Erschwernis kann aber verlangt werden.

Das zusätzliche Formular der Beschreibung der Erschwernisse kann als zusätzliche Info herangezogen werden, darf jedoch nicht die alleine Entscheidungsgrundlage für die Zuerkennung der SEG-Zulage sein!