Dein Recht: Maskenpause in der Arbeitszeit!

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Wenn eine Maske getragen wird, gilt folgendes:

Arbeitenden, die bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit aufgrund von Gesetzen, Verordnungen oder einer betrieblichen Vereinbarung im Zusammenhang mit SARS‐CoV‐2 zum Tragen einer den Mund‐ und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung verpflichtet sind, ist durch geeignete arbeitsorganisatorische Maßnahmen ein Abnehmen der Maske („Maskenpause“) ermöglichen. Das Mindestausmaß ist im Kollektivvertrag festgelegt (v.a. für MNS), kürzere Tragedauern gibt das Arbeitsinspektorat für konkrete Fälle bzw. Maskenarten vor.

Während der Erholungsdauer geht es darum, die Maske nicht zu tragen, es ist keine Arbeitspause gemeint. Tätigkeiten, die ohne Maske durchgeführt werden können, sind weiterhin in der Erholungsdauer möglich!

Kurz gefasst:

  • Bei FFP2 gilt spätestens nach 1h 15min eine Maskenpause (30 Minuten)
  • Bei MNS gilt spätestens nach 2 Stunden eine Maskenpause (15 Minuten)
  • Bei nur geringer körperlicher Belastung spätestens nach 3 Stunden (10 Minuten)
  • oder mehrere Kurzpausen, wenn sie zum gleichen Ergebnis hinsichtlich Entlastung bzw. Erholung führen

Allgemeine Mindestpausenzeit lt. Zusatz-KV zum SWÖ‐Kollektivvertrag:

  • Arbeitnehmerinnen, die bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit aufgrund von Gesetzen, Verordnungen oder einer betrieblichen Vereinbarung im Zusammenhang mit SARS‐CoV‐2 zum Tragen einer den Mund‐ und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung verpflichtet sind, ist durch geeignete arbeitsorganisatorische Maßnahmen, jedenfalls nach 3 Stunden Maskentragen, ein Abnehmen der Maske für mindestens 10 Minuten zu ermöglichen.

Konkrete Vorgaben des Arbeitsinspektorats nach Art der Maske nach ArbeitnehmerInnenschutzgesetz §69:

  • Bei durchgehendem Tragen einer FFP2-Maske steht nach spätestens 75 Minuten eine mind. 30-Minütige Pause vom Maskentragen (auch möglich: Änderung der Arbeitstätigkeit, wo keine Maske getragen werden muss, z.B. Arbeit im Freien oder alleine im Raum) zu. Diese Pause ist Arbeitszeit!
  • Bei durchgehendem Tragen eines MNS steht nach spätestens 2 Stunden eine mind. 15-Minütige Pause vom Maskentragen (auch möglich: Änderung der Arbeitstätigkeit, wo keine Maske getragen werden muss) zu. Diese Pause ist Arbeitszeit!
  • Bei geringer körperlicher Belastung (wenig Bewegung, wenig Sprechen) kann die Tragedauer auch überschritten werden, die DGUV-Regel sieht hier eine mögliche Erhöhung um 50 % vor.
  • Im Sinne eines verantwortungsbewussten Handelns sich selbst und den anderen gegenüber empfehlen wir, mit Team- und Schulleitung (die dafür zuständig sind, den ArbeitnehmerInnenschutz am Standort umzusetzen) zu besprechen, wie solch Maskenpausen epidemologisch sinnvoll umgesetzt werden können. Falls dies nicht oder nur ungenügend funktioniert, wende dich bitte sofort an deine zuständige Regionalmanagerin!

Weitere Vorgaben der Arbeitsinspektion:

  • Da gemäß der gegenwärtigen Evidenzlage Perioden mit längerer kontinuierlicher Trage­dauer von filtrierenden Atemschutzmasken zu vermehrtem Auftreten von Beschwerden (wie gefühlte Anstrengung, Dyspnoe, Kopfschmerzen, Benommenheit und Kommunikationsschwierig­keiten) sowie unter Umständen Hautschäden führen, folgen daraus zusätzlich zu der Gesundheitsbeeinträchtigung Auswirkungen bzgl. Toleranz bzw. Compliance hinsichtlich der weiteren Verwendung.
  • Im Rahmen der Arbeitsplatzevaluierung kann sich ergeben, dass bereits nach kürzeren Zeiträumen Unterbrechungen des Maskentragens notwendig sind oder dass diese Unterbrechungen länger dauern müssen. (Wir haben als BR hier für MNS bei FZPs aufgrund des Sprechberufs den Richtwert 15 Minuten Maskenpause nach spätestens 2 Stunden durchgehendem Tragen angegeben).
  • Zur Tragedauerbeschränkung von FFP2-Masken liegen arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse vor, die in der DGUV 112-190 aufgeführt sind: Bei einer filtrierenden Halbmaske ohne Ausatemventil (FFP2) muss nach spätestens 75 Minuten eine Unterbrechung (Pausen oder Tätigkeiten, die ohne Maske durchgeführt werden können) des Tragens zur Erholung der ArbeitnehmerInnen ermöglicht werden. Diese Erholungszeit muss mindestens 30 Minuten dauern.
  • Während der Erholungsdauer geht es darum, die Maske nicht zu tragen, es ist keine Arbeitspause gemeint. Tätigkeiten, die ohne Maske durchgeführt werden können, sind weiterhin in der Erholungsdauer möglich.
  • Davon abweichende Pausenregime können aber ebenfalls geeignet sein, wenn sie zum gleichen Ergebnis hinsichtlich Entlastung bzw. Erholung führen, zB mehrere kurze Pausen, die routinemäßig be­nötigt werden (zB zum Essen, Trinken).

Mehr Infos vom Arbeitsinspektorat

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